Allgemeine Geschäftsbedingungen der COMNET Unternehmen für innovative Informatik und IT-Dienstleistungen GmbH und Comnet Knabe KG im Folgenden COMNET
§ 1 Geltungsbereich und Verbindlichkeit
- Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge (insbesondere Lieferungen von Hard- und Software sowie Serviceleistungen aller Art) zwischen COMNET und dem Auftraggeber. Sie sind wesentlicher Vertragsbestandteil aller Verträge. Der Auftraggeber erkennt diese durch die Auftragserteilung für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung als verbindlich an. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Serviceleistung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Auftraggeber anerkannt.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die COMNET nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für COMNET nicht verbindlich. Sei werden auch nicht durch Schweigen oder vorbehaltlose Lieferung der COMNET Vertragsinhalt. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Serviceleistungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind insbesondere Installationen, Implementationen, Konfigurationen, Support, Consulting und Schulungen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen COMNET und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag abschließend schriftlich niedergelegt. Mündliche oder hiervon abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von COMNET schriftlich bestätigt wurden.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
- Angebote von COMNET sind nur verbindlich, wenn COMNET dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat.
- Angebote der Auftraggeber gelten erst dann als angenommen, wenn sie von COMNET schriftlich bestätigt sind. COMNET kann Angebote der Auftraggeber innerhalb von drei Wochen annehmen.
- Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn COMNET die Bestellung schriftlich bestätigt hat.
- Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Preise
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von COMNET nichts anderes ergibt, gelten alle Preise ab dem Geschäftssitz von COMNET inkl. Zoll. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers bzw. werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.
- Die Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn dies auch ausdrücklich vereinbart ist.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen mit enthalten. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Auftraggeber hieraus Rechte herleiten kann.
- Kosten für Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers oder nicht nachprüfbare Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauch sind vom Auftraggeber zu tragen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, sind sämtliche Zahlungen (ohne Abzug) innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungszugang zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfristen tritt Verzug ein.
- Bei Teillieferung haben die Zahlungen entsprechend dem Umfang der einzelnen Leistungen zu erfolgen.
- Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt zusätzlich voraus, dass der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- COMNET ist berechtigt, dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Falls COMNET in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist COMNET berechtigt, diesen geltend zu machen.
§ 5 Lieferumfang und Lieferzeit
- Angegebene Lieferfristen/-termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen zudem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von COMNET.
- COMNET ist zur Teillieferung und Teilleistung sowie zur entsprechenden Verrechnung berechtigt. Vertraglich vereinbarte Liefertermine für die gesamte Lieferung nach Maßgabe von § 5 Nr. 1 bleiben davon unberührt.
- Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen von COMNET setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
- Wird COMNET die Lieferung oder Leistung auf Grund höherer Gewalt, anderer von COMNET nicht zu vertretender Ereignisse (z.B. nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, im Falle des Streiks, der Aussperrung, Personalmangel, Versperrung oder Behinderung der Transportwege u.a.) oder aber vom Auftraggeber zu vertretender Umstände verzögert oder wesentlich erschwert, ist COMNET berechtigt, auch wenn die Behinderungen bei Lieferanten von COMNET auftreten, die Lieferzeit für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder aber vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle ist COMNET nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
- Nachträgliche Wünsche des Auftraggebers nach Änderungen oder Ergänzungen der geschuldeten Leistungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
§ 6 Gefahrübergang und Versand
- Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferungsempfängers/Auftraggebers.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit dem Verlassen des Lagers von COMNET bzw. mit der Übergabe an die den Transport ausübende Person, einen Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über. Gleiches gilt, wenn der Versandt durch eigenes Personal von COMNET erfolgt.
- Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird COMNET die Ware gegen Transportschäden versichern. Die Kosten des Transports sowie der Versicherung trägt der Auftraggeber. Diese werden ihm mit der Ware in Rechnung gestellt.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab dem Sitz von COMNET vereinbart.
§ 7 Serviceleistungen
- Serviceleistungen erfolgen auf der Grundlage des jeweiligen Service-/Supportvertrages oder aber auf Basis des jeweiligen Angebotes bzw. unserer Auftragsbestätigung.
- Weisungsrechte des Auftraggebers hinsichtlich der Durchführung der Serviceleistungen bestehen nicht. COMNET wird die Serviceleistungen mit dem Auftraggeber abstimmen. Die Auswahl und Einteilung der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter obliegt COMNET. Dies betrifft insbesondere die Anordnung von Arbeitszeiten und Überstunden, die Festlegung von Urlaub und die Überwachung der Arbeitsabläufe. Die Mitarbeiter von COMNET treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch nicht, wenn sie bei diesem vor Ort tätig werden.
- Soweit die von COMNET erbrachten Serviceleistungen abnahmefähig sind, gelten diese mit deren Beendigung und schriftlicher Beendigungsanzeige von COMNET als abgenommen.
§ 8 Mitwirkungspflichten Auftraggeber
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen der COMNET erforderlichen Mitwirkungsleistungen ordnungsgemäß, rechtzeitig und für COMNET kostenlos erbracht werden.
- Zu den Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gehören insbesondere:
a.) Vor Beginn der Leistungen der COMNET einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der den Mitarbeitern der COMNET zur Verfügung steht und verbindliche Erklärungen abgeben kann.
b.) COMNET rechtzeitig mit zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Unterlagen und Informationen zu versorgen.
c.) COMNET über alle zur Durchführung der Serviceleistungen notwendigen technischen Daten und Tatsachen (insbesondere hinsichtlich Hard- und Software) zu informieren.
d.) Den Mitarbeitern von COMNET die für die Durchführung der Serviceleistungen notwendige technische Infrastruktur, insbesondere auch Hardware- und Software- Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.
e.) Eine Sicherungskopie über die gespeicherten Daten zur Sicherung und zum Rückgriff auch bei auftragsbedingten Systemausfällen, Schäden in aufgezeichneten Daten oder Dateiverlusten, zu erstellen. - Soweit COMNET die Serviceleistungen nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber bei einem Dritten erbringen soll, stellt der Auftraggeber sicher, dass der Dritte die Mitwirkungspflichten gemäß § 7 Ziffer 1 und 2 erfüllt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung bestehenden Ansprüche im Eigentum von COMNET.
- Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber erfolgen stets für COMNET als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für COMNET. Erlischt das Eigentum oder Miteigentum von COMNET an der Ware durch Verbindung so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit -) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf COMNET übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit -) Eigentum von COMNET in diesem Fall unentgeltlich für COMNET. Es gilt dann die einheitliche Sache als Vorbehaltsware.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an COMNET ab. Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung erfolgt die Abtretung nur entsprechend des Miteigentumsanteils. COMNET nimmt die Abtretung an. Der Besteller wird von COMNET widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung von COMNET einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung wird nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle kann COMNET verlangen, dass der Auftraggeber COMNET die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Bei einem schuldhaften, vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist COMNET berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch COMNET liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, COMNET hätte dies schriftlich erklärt.
§ 9 Gewährleistung
- Rechte des Auftraggebers stehen stets unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge gem. § 377 HGB.
- Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) i.S.v. § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie i.S.v. § 443 BGB, wenn COMNET eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen hat.
- Beim Kauf gebrauchter Sachen sind die Rechte des Auftraggebers wegen Sachmängeln ausgeschlossen, es sei denn, COMNET hat ausdrücklich schriftlich eine Garantie i.S.v. § 276 Abs. 1 BGB oder eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie i.S.v. § 443 BGB übernommen.
- Liegt ein Mangel vor, ist COMNET berechtigt, den Mangel nach Wahl von COMNET durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, das mangelhafte Teil genau zu bezeichnen und mit einer möglichst detaillierten und reproduzierbaren Fehlerbeschreibung einzusenden. Ansonsten ist COMNET berechtigt, die Annahme der zurückgesandten Waren zu verweigern.
- Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die entstandenen Kosten zu den bei COMNET jeweils geltenden üblichen Verrechnungssätzen berechnet.
- Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber den vereinbarten Preis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Auftraggebers zum Schadensersatz bleibt unberührt.
- Gewährleistungsrechte des Auftraggebers wegen Sachmängeln bestehen nicht für nur unerhebliche Abweichungen der Leistung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.
- Ferner bestehen Ansprüche wegen Mängeln auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung (insbes. auch Eingriffe in den Programmcode), Erweiterung oder Instandsetzung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse oder Beseitigung eines Mangels nicht und war ausdrücklich gemäß der Betriebs- oder Gebrauchsanweisung zugelassen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.
- Die Gewährleistungsfrist für Serviceleistungen beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
- COMNET übernimmt keine Gewähr für Serviceleistungen, die auf unrichtigen technischen Angaben des Auftraggebers oder Dritter (insbes. zu Hard- und Software) oder auf Fehlern der Hard- und/oder Software beruhen, welche nicht von COMNET geliefert wurden.
- COMNET steht nicht ein für Fehler, Störungen, oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung und Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Auftraggeber oder Dritte oder unübliche Betriebsbedingungen beim Auftraggeber oder einem Dritten zurückzuführen sind.
§ 10 Softwarelizenzen
- Der Auftraggeber darf Softwarelizenzen, die er von COMNET bezieht, wie auch die Dokumentation nur aufgrund einer Softwarelizenz nutzen, die von uns erteilt wird.
- Die Softwarelizenz ist nicht ausschließlich, darf nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von COMNET übertragen werden und berechtigt nicht dazu, Unterlizenzen zu erteilen. Die lizenzierte Software darf nur auf der Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betrieben werden, deren Seriennummer im von COMNET ausgestellten Lizenzzertifikat oder im Antrag des Auftraggebers auf Erteilung einer Lizenz oder in dem vom Auftraggeber ausgefüllten Lizenzregistrierschein angegebenen ist. (Im Folgenden als „lizenzierte Anlage“ bezeichnet.
- Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Ist es infolge Gerätedefekts unmöglich, die Software auf der lizenzierten Anlage zu betreiben, darf der Auftraggeber vorübergehend die Software auf einer anderen Zentraleinheit betreiben.
- Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die die dem Kunden gewährte Lizenz nicht umfasst, darf diese nur aufgrund gesonderter Lizenz genutzt werden. Die Software kann technische Vorkehrungen enthalten, um den Zugang zu solcher nicht lizenzierten Software zu verhindern.
- Der Auftraggeber darf die lizenzierte Software nur für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und nur in maschinenlesbarer Form verändern oder mit anderer Software verbinden. Auch als Bestandteil der Adaption bleibt die lizenzierte den Bedingungen von COMNET unterworfen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm ausgehändigte Softwarelizenzregistrierscheine innerhalb von 30 Tagen ausgefüllt an COMNET zurückzusenden.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder die Software an Dritte weiterzugeben, auch nicht in der Form, dass Dritten die eigene Anlage zur Verfügung gestellt oder Daten für Dritte verarbeitet oder gespeichert werden. Hiervon ausgenommen sind Angestellte und Beauftragte des Auftraggebers sowie Dritte, die aufgrund einer mit COMNET getroffenen Vereinbarung die Bestimmungen des Softwarelizenzvertrages anerkannt haben, sowie deren Angestellte und Beauftragte in dem Umfang, wie dies zur Ausübung des übertragenen Nutzungsrechts erforderlich ist.
- Der Auftraggeber behandelt sämtliche Informationen über die Software, die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich. Er darf keine Verfahren anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software bzw. von Hardware- oder Firmware-Implementierungen der Software zu erlangen.
- Die Softwarelizenzen werden auf bestimmte Zeit gewährt und können nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder mit fälligen Zahlungen in Verzug ist.
- Der Auftraggeber kann Softwarelizenzen unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen zum Ende eines jeden Zahlungszeitraums schriftlich kündigen. Kündigt COMNET oder der Auftraggeber, bezieht sich die Kündigung auf alle dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Versionen der Software einschließlich der angefertigten Kopien.
- Wird der Softwarelizenzvertrag aufgelöst, hat der Auftraggeber die Lizenzzertifikate sowie sämtliche Kopien der überlassenen Versionen der Software, auch soweit sie Bestandteile von Adaptionen sind, unwiederbringlich zu zerstören und COMNET dies schriftlich zu bestätigen.
- Die Softwarelizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der jeweils lizenzierten Version.
§ 11 Haftung
- COMNET haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
- Für leichte Fahrlässigkeit haftet COMNET nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
- Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von COMNET beruhen, bleibt unberührt.
- Die vorstehenden Haftungsbedingungen gelten nicht, soweit nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gehaftet wird.
- Bei Verlust von Daten haftet CONMET nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von COMNET tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine Datensicherung durchgeführt hat.
- Für sonstige Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Auftraggebers gegenüber COMNET gilt § 11 Ziffer 1-5 entsprechend. Ebenso für Ansprüche, die der Auftraggeber aus abgetretenem Recht geltend macht.
§ 12 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist 79540 Lörrach.
- Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
- Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile 79540 Lörrach und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. COMNET ist berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderem begründeten Gerichtsstrand zu verklagen.
§ 13 Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden dadurch andere Bedingungen und der Bestand des Vertrages im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die dem Willen der Vertragspartner und Zweck des Vertrages wirtschaftlich möglichst nahe kommen.

